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ALLGE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN der DETAIL­LIEBE Werbe­agentur UG (hb) für Immobi­li­en­mar­keting

1.     Geltungs­be­reich und Vertrags­schluss

1.1      Die nachste­henden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) gelten für alle Rechts­ge­schäfte der Detail­liebe Werbe­agentur UG (haftungs­be­schränkt) (nachstehend „Detail­liebe“ genannt) mit ihren Auftrag­gebern. Gegen­stand der AGB sind alle Werk- und Dienst­leis­tungs­ver­träge. Detail­liebe erbringt Leistungen im Bereich der Komplett­werbung, Unter­neh­mens­mar­keting, Suchma­schi­nen­op­ti­mierung, Grafik­design, Texterstellung, Fotografie, Illus­tra­tionen, 3D-Visua­li­sie­rungen, Webdesign und Program­mierung sowie Werbe­planung und ‑gestaltung. 

1.2      Der Vertrags­schluss mit Detail­liebe erfolgt durch die schrift­liche oder elektro­nische Annah­me­er­klärung des von Detail­liebe unter­brei­teten Angebots. Die Annahme kann vom Auftrag­geber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist Detail­liebe nicht mehr an das Angebot gebunden.

1.3      Entge­gen­ste­henden AGBs des Auftrag­gebers wird bereits jetzt wider­sprochen. Diese werden nicht Vertrags­ge­gen­stand. Abwei­chende Bedin­gungen des Auftrag­gebers werden von Detail­liebe nur nach geson­derter Verein­barung akzep­tiert.

2.     Leistungs­umfang des Vertrags, Leistungs­än­de­rungen

2.1      Der verein­barte Leistungs­umfang eines Auftrags richtet sich nach dem jewei­ligen Auftrag. Fremde Leistungen von Dritt­firmen werden nur Vertrags­be­standteil, sofern dies vorab schriftlich oder elektro­nisch vereinbart wurde.

2.2      Detail­liebe berät den Auftrag­geber im Falle der Beauf­tragung über alle mit dem Auftrag zusam­men­hän­gende Möglich­keiten. Bei dem Auftrag wird Detail­liebe berück­sich­tigen, welche Zielgruppen durch die Werbung angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftrag­geber mit der Werbung insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestal­te­ri­scher und funktio­naler Merkmale wird Detail­liebe den Auftrag­geber unter­richten.

Branchen­spe­zi­fische Kennt­nisse sind von Detail­liebe in der Regel nicht zu erwarten. Detail­liebe ist insbe­sondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Unter­su­chungen oder andere Mittel der Markt­for­schung spezi­fische Erkennt­nisse über die Gewohn­heiten und das Nutzer­ver­halten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Werbung zählen.

Branchen­kennt­nisse liegen im Bereich der Immobi­li­en­wirt­schaft vor.

2.3      Dem Auftrag­geber werden vor Beauf­tragung von Leistungen Dritter, die nicht durch die verein­barte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden, jeweils vor Auslösen dieser Kosten entspre­chende Kosten­vor­anschläge in schrift­licher oder elektro­ni­scher Form unter­breitet. Detail­liebe wird Fremd­leis­tungen erst in Auftrag geben, wenn diese in schrift­licher oder elektro­ni­scher Form durch den Auftrag­geber bestätigt wurden.

2.4      Vertrags­än­de­rungen und ‑ergän­zungen sind durch den Auftrag­geber in schrift­licher oder elektro­ni­scher Form Detail­liebe mitzu­teilen. Detail­liebe wird Vertrags­än­de­rungen schriftlich oder elektro­nisch bestä­tigen. Ohne eine entspre­chende Verein­barung bleibt es bei dem ursprünglich verein­barten Vertrag, insbe­sondere Vergütung, Leistungs­in­halte und Fristen.

2.5      Die für einen Vertrag gültigen Termine und Fristen sind in dem Auftrag festgelegt und zwischen den Parteien verbind­liche Vertrags­grundlage, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wird im Rahmen des Projekt­fort­schrittes festge­stellt, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, z. B. durch fehlende Zuarbeit des Auftrag­gebers, wird Detail­liebe den Auftrag­geber hierüber unver­züglich schriftlich oder elektro­nisch infor­mieren und Bedenken anmelden.

2.6      Beauf­tragt der Auftrag­geber während der Vertrags­be­ar­beitung die Veröf­fent­li­chung von Material, welches bei Vertrags­schluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung von Detail­liebe ethisch und moralisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von Detail­liebe schaden könnte (z. B. porno­gra­phische Darstel­lungen, natio­nal­so­zia­lis­ti­sches Gedan­kengut), ist Detail­liebe berechtigt, den Vertrag mit sofor­tiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefal­lenen Kosten abzurechnen.

3.     Leistungs- und Mitwir­kungs­pflichten des Auftrag­gebers 

3.1      Der Auftrag­geber wird Detail­liebe mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns bei der Umsetzung des Vertrages unter­stützen. Insbe­sondere sind Konzept­ent­würfe, Textvor­schläge, Design- oder Druck­vor­lagen und Logoent­würfe unver­züglich zu überprüfen und freizu­geben. Die Freigaben sind verbind­liche Vertrags­grundlage für die weitere Leistungs­er­bringung durch Detail­liebe.

3.2      Sollte es bei der Vertrags­er­füllung aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, zu Verzö­ge­rungen kommen, die zu einer Verschiebung des Zeitplans führen, bleibt Detail­liebe vorbe­halten, Leistungen neu zu kalku­lieren und eine Erhöhung der Vergütung oder Abschlags­zahlung zu verlangen.

3.3      Der Auftrag­geber stellt Detail­liebe alle für die Durch­führung des Projekts benötigten Daten und Unter­lagen unent­geltlich zur Verfügung. Alle Arbeits­un­ter­lagen werden von Detail­liebe sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jewei­ligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftrag­geber dies bei der Übergabe schriftlich mitzu­teilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der verein­barten Vergütung gem. der gesetz­lichen Bestim­mungen archi­viert oder vernichtet. Der Auftrag­geber wird Detail­liebe auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen.

4.     Vergütung

4.1      Es gilt die im Vertrag oder Angebot verein­barte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungs­erhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftrag­geber mit einer Zahlung in Verzug, kann Detail­liebe neben den gesetz­lichen Verzugs­zinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltend­ma­chung eines darüber­hin­aus­ge­henden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2      Detail­liebe ist berechtigt, Abschlags­rech­nungen auf die vertraglich verein­barte Vergütung zu stellen. Diese sind mit Vertrags­schluss schriftlich oder elektro­nisch zu verein­baren. Sollte keine Verein­barung getroffen sein, so ist das Honorar wie folgt fällig: 30 % nach Auftrags­er­teilung, 40 % nach Konzept-/ Layout-Präsen­tation und 30 % nach vollstän­diger Erbringung der verein­barten Leistung. Teilleis­tungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftrag­geber nutzbaren Form vorliegen und können auch nur auf Seiten von Detail­liebe verfügbar sein.

4.3      Verzögert sich die Durch­führung des Projekts aus Gründen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, so kann Detail­liebe eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den verein­barten Zeitplan anzupassen. Bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit des Auftrag­gebers bleibt es Detail­liebe vorbe­halten, Schaden­ersatz geltend zu machen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­henden Verzugs­schadens bleibt davon unberührt.

4.4      Bei Änderung des Vertrags­in­halts oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftrag­geber, werden Detail­liebe vom Auftrag­geber alle dadurch anfal­lenden Kosten ersetzt. Detail­liebe wird in diesem Fall von jeglichen Verbind­lich­keiten gegenüber Dritten freige­stellt.

4.5      Bei Auftrags­ab­bruch, ‑kündigung oder ‑verzö­gerung, welche der Auftrag­geber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftrag­geber zur Vergütung der bis dahin durch Detail­liebe erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 30 % der verein­barten Gesamt­ver­gütung. Dem Auftrag­geber bleibt der Beweis tatsächlich gerin­gerer Leistungen oder höherer Aufwen­dungen vorbe­halten. Ein Anspruch auf Fertig­stellung des Auftrags nach Auftrags­ab­bruch, ‑kündigung oder ‑verzö­gerung seitens des Auftrag­gebers entfällt.

4.6      Bei Änderungen oder Erwei­te­rungen des Vertrags­um­fangs werden Detail­liebe und der Auftrag­geber eine angemessene Anpassung des geschlos­senen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalku­la­to­ri­schen Berechnung an der bereits verein­barten Vergü­tungs­re­gelung orien­tiert. Voraus­setzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatz­leis­tungen ist in jedem Fall, dass der Auftrag­geber einen schrift­lichen Zusatz­auftrag erteilt hat, mit dem eine Einigung über die zusätz­liche Vergütung erfolgt ist.

4.7      Alle in den Angeboten und Aufträgen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatz­steuer.

4.8      Bei nicht oder nicht recht­zei­tiger Bezahlung der verein­barten Vergütung behält sich Detail­liebe ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den bis dahin geschaffene vertrag­liche Leistungen vor. Dadurch entste­hende Kosten trägt der Auftrag­geber.

5.     Liefer­be­din­gungen, Gefahr­übergang

5.1      Ist der Auftrag­geber Verbraucher, trägt Detail­liebe bei Liefer­ver­pflich­tungen unabhängig von der Versandart das Versand­risiko.

Ist der Auftrag­geber Unter­nehmer, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware von Detail­liebe an das beauf­tragte Trans­port­un­ter­nehmen übergeben worden ist.

5.2      Verein­barte Liefer­fristen und Liefer­termine sind nur verbindlich, wenn der Auftrag­geber etwaige Mitwir­kungs­pflichten recht­zeitig erfüllt hat und die Termine von Detail­liebe schriftlich bestätigt worden sind. Tritt Verzug auf, den der Auftrag­geber zu vertreten hat, kann eine frist­ge­rechte Termin­haltung durch Detail­liebe nicht mehr gewähr­leistet werden.

6.     Vertrau­lichkeit

6.1      Auftrag­geber und Detail­liebe verpflichten sich unter Einbe­ziehung aller Mitar­beiter und sonstiger am Projekt betei­ligter Dritter, die Zugang zu Infor­ma­tionen der anderen Vertrags­partei und/oder der vertrag­lichen Leistungen haben, zu strenger Vertrau­lichkeit.

6.2      Sollten Daten und Infor­ma­tionen aufgrund ihrer Art der strengen Geheim­haltung unter­liegen, sind sie vom Auftrag­geber als solche zu kennzeichnen. Die Vertrau­lichkeit gilt nicht für Infor­ma­tionen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertrags­partei selbst veröf­fent­licht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnah­me­tat­be­stand beruft.

7.     Urheber­rechte, Nutzungs­rechte

7.1      Die im Rahmen eines Vertrages von Detail­liebe oder ihren Fremd­dienst­leistern erarbei­teten Werke sind als persön­liche geistige Schöp­fungen durch das Urheber­rechts­gesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheber­rechts­gesetz erfor­der­liche Schöp­fungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

7.2      Detail­liebe räumt dem Auftrag­geber für die vertraglich verein­barten Zwecke und im vertraglich verein­barten Umfang das einfache Nutzungs­recht an den von Detail­liebe gelie­ferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses bekannten Nutzungs­arten ein. Die Übertragung der Nutzungs­rechte gilt für das Gebiet der Europäi­schen Union. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinaus­gehen, bedürfen einer geson­derten schrift­lichen Verein­barung. Sämtliche Nutzungs­rechts­über­tra­gungen stehen unter der aufschie­benden Bedingung der vollstän­digen Entrichtung der vertraglich verein­barten Vergütung an Detail­liebe.

7.3      Soweit Werke von Dritten (insbe­sondere Fotografen, Illus­tra­toren, Fotomo­dellen, Webde­si­gnern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird Detail­liebe dafür Sorge tragen, dass die verein­barten Nutzungs- und Verwer­tungs­rechte des Dritten eingeholt und auf Auftrag­geber übertragen werden.

7.4      Detail­liebe darf, die von ihr entwi­ckelten Werbe­mittel angemessen und branchen­üblich signieren, den erteilten Auftrag für Eigen­werbung publi­zieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.werbeagentur-detailliebe.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behan­delnden Infor­ma­tionen des Auftrag­gebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entspre­chende geson­derte Verein­barung zwischen Detail­liebe und Auftrag­geber ausge­schlossen werden.

7.5      Die Leistungen und Werke von Detail­liebe dürfen vom Auftrag­geber oder vom Auftrag­geber beauf­tragter Dritter weder im Original noch bei der Repro­duktion geändert oder an Dritte weiter­ge­geben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung einge­räumter Nutzungs­rechte an Dritte und/oder Mehrfach­nut­zungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorar­pflichtig und bedürfen der Einwil­ligung von Detail­liebe.

7.8      Für jeden Fall der schuld­haften Zuwider­handlung gegen eine der vorste­henden Bestim­mungen wird eine Vertrags­strafe fällig. Die Vertrags­strafe beträgt je Zuwider­handlung 5 % der Auftrags­summe. Sollten mehrere Zuwider­hand­lungen vorliegen, so wird der Fortset­zungs­zu­sam­menhang ausge­schlossen.

8.     Beanstan­dungen, Gewähr­leistung

8.1      Für Mängel der gelie­ferten Leistungen und Werke haftet Detail­liebe nach Maßgabe der gesetz­lichen Bestim­mungen.

8.2      Für die Gewähr­leistung einschließlich vertrag­licher Schadens­er­satz­an­sprüche gilt eine Gewähr­leis­tungs­frist von einem Jahr, wenn der Auftrag­geber Unter­nehmer ist. Ist der Auftrag­geber Verbraucher, gilt eine Gewähr­leis­tungs­frist von zwei Jahren.

8.3      Bei farbigen Repro­duk­tionen in allen Herstel­lungs­ver­fahren können gering­fügige Abwei­chungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Aufla­gen­druck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen bei Druckerzeug­nissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelie­ferte Menge.

8.4      Für Abwei­chungen in der Beschaf­fenheit des einge­setzten Materials haftet Detail­liebe nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jewei­ligen Zulie­fe­ranten. In einem solchen Fall ist Detail­liebe von ihrer Haftung freige­stellt, wenn Detail­liebe ihre Ansprüche gegen den Zulie­fe­ranten an den Auftrag­geber abtritt.

9.     Haftung

9.1      Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätz­lichen oder fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätz­lichen oder grob fahrläs­sigen Pflicht­ver­letzung sowie Arglist beruhen, haftet Detail­liebe unbeschränkt.

9.2      Bei leichter Fahrläs­sigkeit haftet Detail­liebe nur bei Verletzung vertrags­we­sent­licher Pflichten. Im Übrigen ist die vorver­trag­liche, vertrag­liche und außer­ver­trag­liche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrläs­sigkeit beschränkt, wobei die Haftungs­be­grenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfül­lungs­ge­hilfen von Detail­liebe gilt.

9.3      Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftrag­gebers an Dritte erteilt werden übernimmt Detail­liebe gegenüber dem Auftrag­geber keine Haftung. Detail­liebe tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.4      Die Haftung von Detail­liebe für Daten­ver­luste ist auf den typischen Wieder­her­stel­lungs­aufwand beschränkt, der bei regel­mä­ßiger und gefahr­ent­spre­chender Anfer­tigung von Daten­si­che­rungen durch den Auftrag­geber einge­treten wäre, es sei denn, die Pflicht­ver­letzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9.5      Das Risiko der recht­lichen Zuläs­sigkeit, der durch Detail­liebe erarbei­teten und durch­ge­führten Maßnahmen wird vom Auftrag­geber getragen. Das gilt insbe­sondere für den Fall, dass die vertraglich erbrachten Leistungen gegen Vorschriften des Wettbe­werbs­rechts, des Urheber­rechts und der spezi­ellen Werbe­rechts­ge­setze verstoßen. Detail­liebe ist verpflichtet, auf recht­liche Risiken hinzu­weisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftrag­geber stellt Detail­liebe von Ansprüchen Dritter frei, wenn Detail­liebe auf ausdrück­lichen Wunsch des Auftrag­gebers gehandelt hat.

9.6      Detail­liebe haftet nicht wegen in den Werbe­maß­nahmen mögli­cher­weise enthal­tenen Sachaus­sagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftrag­gebers. Detail­liebe haftet auch nicht für design‑, urheber- und marken­recht­liche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelie­ferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzep­tionen und Entwürfe.

9.7      Sollten Dritte Detail­liebe wegen möglicher Rechts­ver­stöße, die aus den Inhalten einer vertrags­ge­gen­ständ­lichen Website resul­tieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizu­stellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechts­ver­letzung entstehen.

10.    Urheber­recht­liche Ansprüche

Urheber­recht­liche Ansprüche Dritter, insbe­sondere wenn sie von Verwer­tungs­ge­sell­schaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungs­schutz­rechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftrag­gebers. Detail­liebe wird den Auftrag­geber in Fällen, in denen ein derar­tiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, recht­zeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen.

11.    Schluss­be­stim­mungen

11.1    Erfül­lungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Leipzig, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abwei­chendes vereinbart.

11.2    Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichts­stand ist Leipzig.

11.3    Sämtliche Verein­ba­rungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkre­ti­sierung dieser Vertrags­be­din­gungen beinhalten, sowie besondere Zusiche­rungen und Abmachungen die der Schriftform unter­liegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt.

11.4    Der Auftrag­geber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegen­an­sprüchen ist nur mit unbestrit­tenen oder rechts­kräftig festge­stellten Gegen­an­sprüchen zulässig. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Auftrag­geber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertrags­ver­hältnis stammt.

11.4    Sollten eine oder mehrere dieser allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen ganz oder teilweise unwirksam, unvoll­ständig oder ergän­zungs­be­dürftig sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Regelung zu verein­baren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungs­lücken zu verfahren.

Stand:  November 2023

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